Inhaltliche Schranken für die kollektivvertragliche Rechtssetzung

ger: Der Kollektivvertrag ist eine besondere Rechtsquelle des Arbeitsrechts, deren verfassungsrechtliche Absicherung ausser Streit steht. Er ist ein Gesetz im materiellen Sinn. Die Kollektivvertragsparteien sind bei ihrer Normsetzung einerseits an die gesetzlichen Grenzen ihrer Regelungsbefugnisse...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
VerfasserIn: Aigner, Wolfgang
Ort / Verlag / Datum:1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Schlagworte:
Klassifikation:344 Arbeitsrecht, Sozialrecht, Bildungsrecht, Kulturrecht
Beschreibung:VIII, 197 Bl.
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Beschreibung
Zusammenfassung:ger: Der Kollektivvertrag ist eine besondere Rechtsquelle des Arbeitsrechts, deren verfassungsrechtliche Absicherung ausser Streit steht. Er ist ein Gesetz im materiellen Sinn. Die Kollektivvertragsparteien sind bei ihrer Normsetzung einerseits an die gesetzlichen Grenzen ihrer Regelungsbefugnisse anderseits an inhaltliche Determinanten gebunden. Wesentliche Aufgabe des Kollektivvertrages ist die normative Regelung der Arbeitsbedingungen. Der Umfang dieser Ermaechtigung orientiert sich am gesetzlichen Arbeitsvertragsrecht, aber auch an der Vertragspraxis. Daneben koennen in einem Kollektivvertrag Sozialplaene, gemeinsame Einrichtungen und in eng begrenztem Umfang auch betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen vereinbart werden. Da die kollektivvertragliche Normsetzung in ihren Wirkungen dem staatlichen Gesetz gleichkommt und sie ihre verbindliche Kraft durch gesetzliche Delegation erhaelt, ist der Kollektivvertrag auch an die Grundrechte gebunden. Dabei ist von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auszugehen. Verstoesst ein Kollektivvertrag gegen gesetzliche Bestimmungen, so ist er nichtig. Grosse Bedeutung kommt dabei dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu, aber auch dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
eng: The collective agreement is a specific source of labor law, which has the same legal effect as a state law. This institute belongs to the civil law. Although the Austrian constitution does not know the collective agreement, it is undeniable that the constitution accepts the collective agreement as an institute of law. The parties of a collective agreement are on the one hand bound by the legal borders of their faculties to create norms, on the other hand they have to pay attention to fundamental rights as well. The main task of a collective agreement is the normative regulation of working conditions. Besides, the social partners can agree upon a social integration program and a common institution. They are enabled to enlarge the competences of the works council only in a few cases, which are encountered in the Work Constitution Act. Considering that the collective agreement has the same normative power as a state law, the collective partners are indirectly bound by fundamental rights. Regulations in collective agreements, which stay in contradiction with state law, are invalid. The most important fundamental rights in this context are the principle of equality of treatment and the principle of inviolability of property.
AC Nummer:AC01443496
Hierarchiestufe:Monografie
Erscheinungsform:Buch
Inhalt:Text
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog